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Treppenlift von der Steuer absetzen

Wie das steuerliche Absetzen funktioniert – und worauf Sie achten müssen

Die Anschaffungskosten für einen Treppenlift oder Rollstuhllift sind in der Regel recht hoch – nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind sie sogar eine „außergewöhnliche Belastung“.

Das ist aber zumindest im Hinblick auf Ihre Steuererklärung ein Vorteil: Denn damit haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für Ihren Treppenlift von der Steuer abzusetzen.

Treppenlifte richtig bei der Steuer angeben – so gehen Sie vor

Im Alltag ist ein Treppenlift eine enorme Erleichterung. Treppen stellen keine Hindernisse mehr da und lassen sich leicht überwinden, ob ihm Haus oder im Außenbereich. So erlangen Sie mit Ihrem Treppenlift wieder deutlich mehr Mobilität und Bewegungsfreiheit.

Finanziell betrachtet, ist ein Treppenlift zunächst keine Erleichterung, sondern eine Belastung. Wenn es um die Steuererklärung geht, können Sie diese Belastung jedoch geltend machen. Die deutsche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang ein eindeutiges Urteil gefällt: Ihr Treppenlift ist steuerlich absetzbar – und wir erklären Ihnen, worauf es dabei ankommt.

Treppenlifte und Steuern – das sagt der Bundesfinanzhof

Maßgeblich dafür, dass Sie die Anschaffungskosten für Ihren Treppenlift von der Steuer absetzen können, ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 9. April 2014. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar und dem zuständigen Finanzamt. Mit seinem Urteil sorgte letztendlich der BFH für Klarheit in der Angelegenheit.

 

Treppenlifte als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne?

Die entscheidende Frage, um die es bei dem Streit ging, lautete: Welcher Nachweis über die Notwendigkeit beim Kauf eines Treppenlifts muss erbracht werden, damit die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können?

Das Finanzamt bestand damals darauf, dass diese medizinische Notwendigkeit durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse bestätigt werden müsse. Bei Treppenliften handele es sich um „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ und damit um medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne.

Die Voraussetzung für eine steuerliche Absetzung der Kosten sei daher ein amtsärztliches Attest. Das Ehepaar hatte beim Finanzamt jedoch nur ein Attest des Hausarztes vorgelegt, das dem Ehemann weitreichende Einschränkungen der Mobilität bescheinigte.

Bundesfinanzhof entscheidet: Treppenlifte als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne

Der BFH teilte die Auffassung des Finanzamtes aus verschiedenen Gründen nicht:

  • Zum einen fehlten Treppenlifte im Verzeichnis medizinischer Maßnahmen, die laut der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung relevant seien.
  • Auch in der Frage nach der Einordnung der Treppenlifte widersprach der BFH. Diese seien vielmehr medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne und würden ausschließlich von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen angeschafft.

Demnach reiche ein ärztliches Gutachten völlig aus, um die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen. Durch das Urteil des BFH ist es deshalb nicht mehr erforderlich, eine Bescheinigung durch den Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse vorzulegen. Einen Nachweis benötigen Sie für die Steuererklärung zwar nach wie vor, allerdings kann Ihnen dabei Ihr Hausarzt weiterhelfen.

Gut zu wissen

Der Argumentation des BFH sind inzwischen auch andere Gerichte mit ihren Urteilen gefolgt. So wie das Finanzgericht Münster im Februar 2016: Ein älteres Ehepaar hatte bereits 2005 einen Treppenlift im selbstgenutzten Einfamilienhaus einbauen lassen. Die Kosten hatten sie in der Einkommenssteuererklärung angegeben und als Beleg über die Schwerbehinderung des Ehemannes (mit außergewöhnlicher Gehbehinderung) ein Attest des Hausarztes beigefügt.

Das Finanzamt wies die außergewöhnliche Belastung dennoch zurück. Die Entscheidung wurde auch in nachfolgenden Einspruchsverfahren und nach dem Vorlegen weiterer Bescheinigungen nicht geändert.

Erst das Finanzgericht gab den Kindern des inzwischen verstorbenen Ehepaars Recht und nahm in seiner Begründung Bezug auf das Urteil des BFH: Die Ausgaben für den Treppenlift führte das Finanzgericht Münster als Krankheitskosten an, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z. B. Rollstuhl)“.

Aufgrund der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit sei es daher sehr wohl möglich, die Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wegen ihrer Außergewöhnlichkeit anzugeben.

Treppenlift absetzen mit Pflegegrad

Bei einer Behinderung oder wenn ein Pflegegrad besteht, entfällt die Nachweispflicht über die medizinische Notwendigkeit unter Umständen sogar ganz. Dann können Sie die Kosten für Ihren Treppenlift sogar ohne hausärztliches Attest angeben.

Mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 beziehungsweise mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H oder BI können Sie nämlich einen Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich von der Steuer absetzen – ohne einen zusätzlichen Nachweis.

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So setzen Sie Ihren Treppenlift richtig von der Steuer ab

Grundsätzlich ist es unkompliziert, die Kosten für Ihren Treppenlift in der jährlichen Steuererklärung anzuführen. Die notwendigen Angaben müssen Sie lediglich an der richtigen Stelle angeben. Den Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ finden Sie auf Seite 3 des Hauptvordrucks.

Hier tragen Sie den Eigenanteil an den Ausgaben ein. Dieser entspricht den Gesamtkosten, von denen Sie mögliche Zuschüsse – etwa aus regionalen Förderprogrammen oder anderen Unterstützungsangeboten – abziehen müssen. Das Finanzamt wiederum rechnet davon die zumutbare Belastung ab.

Was bedeutet „zumutbare Belastung“?

Darunter sind die Kosten zu verstehen, die sie nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes selbst tragen können. Die Zumutbarkeitsgrenze wird dabei in drei Stufen angelegt, und zwar anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte.

  • Stufe 1: bis 15.340 Euro
  • Stufe 2: bis 51.130 Euro
  • Stufe 3: ab 51.130 Euro

Abhängig von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder wird ein bestimmter Prozentsatz angesetzt, um die jeweilige zumutbare Belastung zu berechnen. Dieser liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

Im Grunde können Sie also selbst schon vorab ausrechnen, wie hoch der steuerlich absetzbare Kostenanteil ist. Dazu berechnen Sie einfach mit Hilfe des entsprechenden Prozentsatzes zuerst die zumutbare Belastung aus (siehe Tabelle unten). Von der Steuer absetzen können Sie dann alle Kosten, die über den ermittelten Betrag hinausgehen.

Wie hoch also die steuerliche Entlastung bei den Ausgaben für einen Treppenlift ausfällt, ist also individuell sehr verschieden.

Unterschiedliche Voraussetzungen

Abgesehen davon bestehen unterschiedliche Voraussetzungen dafür, ob Sie den Kauf eines Treppenlifts in Ihrer Steuererklärung geltend machen können:

  • Bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen H oder BI ist es – wie oben bereits erwähnt – möglich, den jährlichen Pauschbetrag von 7.400 Euro abzusetzen. Ein zusätzlicher Nachweis ist in diesem Fall nicht notwendig.
  • Abhängig vom Grad der Behinderung, ist außerdem ein gestaffelter Pauschbetrag absetzbar. Das gilt bei einem Behinderungsgrad von mehr als 50 Prozent oder bei einem Behinderungsgrad von mindestens 25 Prozent, sofern die Behinderung dazu führt, dass Sie dauerhaft Ihre körperliche Beweglichkeit verlieren.
  • Sollte der Pauschbetrag die entstandenen Kosten nicht abdecken und die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werden, können Sie immer noch versuchen, die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Ungeachtet der Vorgehensweise, können Sie die Ausgaben für Ihren Treppenlift nur einmal in Ihrer Steuererklärung anführen – und zwar in dem Jahr, in dem Sie ihn gekauft haben. Rückwirkend gibt es keine Steuererstattung. Es ist darüber hinaus nicht möglich, die Kosten über mehrere Jahre aufzuteilen.

 

Nicht vergessen: Zeitpunkt für das steuerliche Absetzen nicht verpassen

Denken Sie rechtzeitig daran, den Kauf Ihres Treppenlifts in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Denn das geht nur im selben Jahr, in dem Sie den Kauf getätigt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt wird Ihr zuständiges Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr anerkennen.

Was Sie sonst noch zum Thema Treppenlift-Kauf und Steuern wissen sollten

Dass Kauf und Einbau eines Treppenlifts in vielen Fällen medizinisch notwendig sind, verbessert zwar die Aussichten auf eine Steuererleichterung. Dennoch bleiben die Ausgaben zunächst eine oftmals hohe finanzielle Belastung.

Deshalb erklären wir Ihnen, welche weiteren Möglichkeiten Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung noch haben.

Treppenlift neu oder gebraucht? Das macht keinen Unterschied

Der wichtigste Hinweis vorneweg: Sie können nicht nur neue Treppenlifte steuerlich absetzen. Das gilt nämlich genauso für die Kosten, die Ihnen beim Kauf eines gebrauchten Treppenlifts entstehen. Auf diese Weise können Sie Ihre Ausgaben also in doppelter Hinsicht reduzieren.

Zum einen sind gebrauchte Treppenlifte meistens deutlich günstiger als fabrikneue Modelle – ohne dadurch qualitativ schlechter zu sein. Zum anderen steht Ihnen immer noch die Möglichkeit offen, die Anschaffung in der Steuererklärung anzugeben.

 

Wirklich alle Kosten angeben

Zum Eigenanteil, den Sie beim Kauf eines Treppenlifts zu tragen haben, gehören nicht nur die Kosten für den Lift selbst. Vielmehr umfasst er ebenso die Ausgaben für die Montage oder Reparaturen – und auch die können Sie steuerlich geltend machen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie sorgfältig alle dazugehörigen Rechnungen und Belege aufbewahren. Im Zweifelsfall fordert das zuständige Finanzamt solche Nachweise. Unter Umständen ist es empfehlenswert, einen Steuerberater hinzuziehen.

Darlehen korrekt steuerlich absetzen

Trotz Zuschüssen von verschiedenen Stellen, ist es nicht ungewöhnlich, dass Menschen für den Kauf eines Treppenlifts ein Darlehen abschließen. Da hierfür über die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags Zinsen fällig werden, können Sie auch diese gegebenenfalls von der Steuer absetzen.

Anders als bei den üblichen Anschaffungskosten, besteht hierbei sogar die Möglichkeit, die Belastungen über das Jahr hinaus anzugeben, in dem Sie Ihren Lift gekauft haben.

Das funktioniert jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die Zinshöhe muss die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, um geltend gemacht zu werden.
  • Das Finanzamt braucht einen glaubhaften Nachweis, dass der Kredit für den Kauf des Treppenlifts notwendig war.

Auch in diesem Fall ist es ratsam, die Möglichkeiten mit professioneller Hilfe durchzugehen. Auf diese Weise können Sie schon frühzeitig absehen, ob Sie mit Ihrer Steuererklärung Erfolg haben. Gleichzeitig erhalten Sie so wichtige Unterstützung, um wirklich alle erforderlichen Angaben und Unterlagen an das Finanzamt zu übergeben.

Eine gute Alternative zu steuerlichen Erleichterungen sind Förderungen für Treppenlifte. Die erhalten Sie beispielsweise von den Pflege- und Krankenkassen oder aus Förderprogrammen der Bundesländer. Die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen ist teilweise ganz erheblich. Informieren Sie sich deshalb vor dem Treppenlift-Kauf über Ihre Möglichkeiten – gerne bei unseren Experten, die Ihnen selbstverständlich bei allen Fragen helfen.

Wir beraten Sie kostenlos!

Haben Sie schon einen Blick in unseren Treppenlift-Ratgeber geworfen? Auf unserer Internetseite beantworten wir Ihnen viele Fragen rund um unsere Treppenlifte und Rollstuhllifte.

Gern sind wir natürlich auch persönlich für Sie da und stehen Ihnen mit Testsieger-Service sowie Rat und Tat zu Seite!


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