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Leben

Nachlassplanung:

Persönliche Geschichten, Werte und Traditionen an zukünftige Generationen weitergeben

Bei der Nachlassplanung gibt es viele Möglichkeiten, das materielle Erbe langfristig mit persönlichen Werten zu verbinden. | © Daniel Jedzura – stock.adobe.com

Wenn es um den Nachlass geht, dreht sich längst nicht alles um materielle Dinge. Vielmehr gehören zum Vermächtnis auch sehr persönliche Wünsche, Vorstellungen, Werte und Traditionen, die das eigene Leben geprägt haben – und die in Zukunft von den folgenden Generationen weitergetragen werden sollen.

Was ist Ihnen in Ihrem Leben wichtig? Was hat Sie entscheidend beeinflusst? Welche persönlichen Anliegen haben Sie, die Sie nach Ihrem Tod fortgeführt wissen möchten? Welche Werte wollen Sie den nächsten Generationen unbedingt vermitteln?

Die Frage, die sich daran anschließt, ist deshalb oft, wie neben den finanziellen und materiellen Angelegenheiten solche sehr persönlichen Anliegen mit dem Nachlass verknüpft werden können. Um Ihr Vermächtnis an die jüngeren Generationen weiterzugeben, stehen Ihnen tatsächlich verschiedene Möglichkeiten offen. Wir erklären Ihnen, welche das sind und worauf Sie im Einzelnen achten müssen.

Testierfreiheit: Selbstbestimmt den Nachlass regeln

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes ist das Erbrecht in Deutschland grundrechtlich geschützt. Daraus leitet sich auch die sogenannte „Testierfreiheit“ ab, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein „bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie“ ist.

Diese erlaubt Ihnen als Erblasser, eigene Verfügungen von Todes wegen über Ihr Vermögen zu treffen. Das kann unter anderem bedeuten, von der gesetzlich geregelten Erbfolge abzuweichen und dadurch Personen auszuschließen, die nach dem Gesetz als Erben vorgesehen sind.

Was bedeutet Testierfreiheit?

Grundsätzlich sichert Ihnen die Testierfreiheit das Recht zu, ein Testament oder eine andere Verfügung bezüglich Ihres letzten Willens zu erstellen. Darüber hinaus beinhaltet die Testierfreiheit das Recht, über die Verteilung Ihres Erbes frei zu entscheiden.

Das heißt Sie können zum Beispiel:

  • verfügen, das eigene Vermögen nach Ihrem Tod zu spenden,
  • einen Alleinerben einsetzen oder
  • das Recht auf die Erbschaft an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Zu den Möglichkeiten, die Ihnen bei der Gestaltung Ihres Testaments offenstehen, gehören ferner die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, den Erbantritt vom Erreichen der Volljährigkeit des Erben abhängig zu machen oder Vor- und Nacherben zu bestimmen.

Unter diese Voraussetzungen haben Sie also viele Freiheiten, um Ihr materielles Vermächtnis an das immaterielle zu knüpfen – und so die Werte, die Ihnen zeitlebens wichtig waren, ebenfalls weiterleben zu lassen.

Terminplaner mit Anwaltstermin wegen Testamentsfragen

Besonders bei Testamenten, die Auflagen oder Bedingungen an die Erbschaft knüpfen, ist professioneller Rat empfehlenswert. | © jaguardo – stock.adobe.com

Einschränkung der Testierfreiheit bei Pflichtteilansprüchen

Gänzlich ohne Einschränkungen funktioniert die Testierfreiheit selbstverständlich nicht, sie ist vielmehr ebenfalls an gesetzliche Vorgaben gebunden. Daher sind bestimmte Regelungen trotz der vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten einzuhalten.

Das betrifft unter anderem den Pflichtteilsanspruch. Es besteht zwar keine Pflicht, einen erbberechtigten Angehörigen tatsächlich als Erben einzusetzen. Allerdings können Pflichtteilsansprüche – also Ansprüche auf einen Mindestanteil am Nachlass – nur unter sehr strengen Voraussetzungen und unter Angabe triftiger Gründe ausgeschlossen werden.

Hinweis: Pflichtteilansprüche beim Erben und was sie bedeuten

Selbst im Fall einer testamentarisch verfügten Enterbung können betroffene Angehörige Widerspruch dagegen einlegen. In der Regel lässt sich mit einem solchen Widerspruch jedoch nur der Pflichtteilanspruch durchsetzen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass. Dieser muss eingefordert werden und beträgt die Hälfte des theoretischen Erbteils der betroffenen enterbten Personen.

Für den Widerspruch besteht eine 3-jährige Verjährungsfrist, die dann beginnt, wenn der Tod bekannt wird.

Einschränkung der Testierfreiheit bei Formvorschriften

Bei der Form des letzten Willens ist die Testierfreiheit ebenfalls eingeschränkt. Die gesetzlich festgelegten Formen für Verfügungen von Todes wegen müssen – ungeachtet der enthaltenen persönlichen Wünsche – eingehalten werden. Zu den Formvorschriften gehören:

  • entweder ein privatschriftlich, das heißt vollständig handschriftlich, verfasstes Testament oder
  • ein zur Niederschrift beim Notar vorgelegtes Testament oder
  • ein vom Notar aufgesetzter Erbvertrag.

Hinweis: Formvorschriften für den letzten Willen

Die Formvorschriften für den letzten Willen sind unabhängig von der Variante (wie Testament oder Erbvertrag) einzuhalten. Ein am Computer verfasstes oder nur am Telefon weitergegebenes Testament haben deswegen keine Gültigkeit.

Einschränkung der Testierfreiheit bei Sittenwidrigkeit

Ein Testament soll zwar dem unverfälschten Willen des Erblassers entsprechen, aber es gibt hinsichtlich etwaiger Bedingungen für eine Erbschaft durchaus Grenzen. Darunter fällt die gesetzliche Einschränkung bei Sittenwidrigkeit.

Während es Ihr gutes Recht ist, mit Ihrem Nachlass sowohl materielle als auch moralische Werte an die nachfolgenden Generationen weiterzugeben, müssen dabei die guten Sitten gewahrt bleiben. Dieser Aspekt ist gerade dann wichtig, wenn Sie tatsächlich Bedingungen an den Erbantritt knüpfen möchten – etwa um sich sicher sein zu können, dass Ihr Nachlass im Sinne Ihrer Wertvorstellungen genutzt wird.

So legitim dieser Wunsch sein und so sehr er der Hoffnung entspringen mag, Ihr Erbe weiterhin in den Dienst der Traditionen und Werte zu stellen, die für Ihr eigenes Leben prägend waren: Um ein andauerndes Vermächtnis zu schaffen, können Sie von Ihren Erben nicht alles fordern.

Eine gesetzliche Einschränkung wegen Sittenwidrigkeit greift beispielsweise dann, wenn der letzte Wille gegen anerkannte moralische Werte verstößt, die freie Willensbildung der Erben beeinflusst oder deren Grundrechte beschränkt. Unzulässige und gerichtlich als sittenwidrig eingestufte Auflagen wären beispielsweise Wiederverheiratungsklauseln oder Besuchspflichten.

In der juristischen Praxis ist es nicht immer leicht zu beurteilen, wann eine Sittenwidrigkeit in einem Testament vorliegt. Dies muss daher individuell und im Einzelfall geprüft werden.

Welche Auflagen können in ein Testament aufgenommen werden?

Sofern eine im Testament verfügte Auflage nicht als sittenwidrig einzuordnen ist, kann sie inhaltlich ein breites Spektrum an Wünschen, Vorgaben und Verfügungen umfassen. Beispiele für solche Auflagen sind

  • die Sorge um bestimmte Personen,
  • die Sorge um hinterbliebene Haustiere,
  • die Grabpflege,
  • die Gebäudepflege,
  • Geldzahlungen an bestimmte Personen oder Einrichtungen sowie
  • diverse Verfügungsverbote.

Die Verfügungsverbote etwa können sich um ein Veräußerungsverbot für das Haus oder die Wohnung des Erblassers drehen, damit die Immobilien weiter im Besitz der Familie verbleiben. Es kann außerdem verfügt werden, Hausangestellte nach dem Tod des Erblassers nicht zu entlassen.

Umgekehrt können Auflagen als Anordnungen verfügt werden und den Erbantritt an das Erfüllen bestimmter Bedingungen knüpfen. Zum Beispiel daran, mit dem Geld aus dem Nachlass einen Verein zu gründen, der sich Hobbys oder Werten des Erblassers verschreibt.

Hinweis: Bedingungen und Auflagen im Testament

Bedingungen und Auflagen sind beides Möglichkeiten, um den Umgang mit dem Nachlass nach Ihren Vorstellungen zu gewährleisten. Bei den Bedingungen wird zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden.

Bei einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung muss eine im Testament festgehaltene Bedingung für den Erbantritt bereits eingetreten sein – etwa das Erreichen der Volljährigkeit eines Erben.

Bei einer auflösenden Bedingung wird die Erbschaft an ein bestimmtes Verhalten geknüpft – das kann beispielsweise die Anordnung sein, die Witwe oder den Witwer bis zu deren Tod zu pflegen.

Die Auflagen im letzten Willen unterscheiden sich in einigen Punkten von einem klassischen Vermächtnis:

  • Anders als bei einem Vermächtnis bedeutet eine Auflage nicht zwangsläufig, dass die damit beschwerten Personen begünstigt werden.
  • Selbst wenn die Auflage mit einer Begünstigung verbunden ist, gibt es darauf keinen Rechtsanspruch. Das heißt, dass die Begünstigung auch nicht eingeklagt werden kann.
  • Die Erben oder Miterben haben das Recht, von der beschwerten Person die gestellte Auflage zu erfüllen.

In Ihrem Testament können Sie selbstverständlich nicht nur verfügen, wie mit Ihrem Erbe verfahren werden soll. Tatsächlich kann es durchaus sinnvoll sein, mit dem letzten Willen bereits Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen. Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Ihren Wünschen entsprochen wird. Gleichzeitig nehmen Sie den Hinterbliebenen eine möglicherweise schwere Entscheidung ab.

Sollte Ihre Nachlassplanung bestimmte Auflagen umfassen, empfiehlt es sich, diese mit einem Experten zu besprechen. Dadurch können Sie zum einen sicherstellen, dass Sie keine sittenwidrigen Forderungen an Ihre Erben stellen. Zum anderen lässt sich so gewährleisten, dass mit Ihrem Vermächtnis ganz in Ihrem Sinne verfahren wird – und es zu keinen Streitfällen unter den Erbberechtigten kommt.

Älteres Paar unterzeichnet beim Notar das Testament

Sollen der Nachlass und das Vermögen langfristig weiterwirken, sollte das Testament die entsprechenden Bedingungen enthalten. | © fizkes – stock.adobe.com

Testament- und Nachlassspende – Mit dem Nachlass Gutes tun

Über den Tod hinaus noch Gutes bewirken, mit dem eigenen Nachlass etwas Sinnstiftendes tun – in dem Wissen, dass die eigenen Wertvorstellungen weitergelebt werden, wenn man es selbst nicht mehr kann. Dieser Gedanke ist für viele Menschen wichtig.

Denn so können Kontinuitäten zwischen Generationen geschaffen werden, das vererbte Vermögen wird langfristig für einen Zweck eingesetzt, der Ihnen als Erblasser wichtig ist. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können Ihr Erbe in eine Stiftung geben und diese finanziell unterstützen. Oder Sie gründen Ihre eigene Stiftung und bestimmen deren Zweck – und wie Ihr Vermögen eingesetzt wird – gleich ganz selbst.

Die Stiftungsspende

Wenn Sie eine Stiftung, deren Wirken Sie möglicherweise schon während Ihres Lebens unterstützt haben, an Ihrem Nachlass teilhaben lassen möchten, sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang beispielsweise: Es gibt kein Stiftungserbrecht, daher ist die Stiftung gemäß des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) eine Erbin wie jede andere auch.

Aus diesem Grund sollten Sie bei Ihrer Nachlassplanung darauf achten, in welcher Form Sie eine Stiftung in Ihren letzten Willen aufnehmen möchten. Das ist letztlich entscheidend dafür, welche Stellung die Stiftung neben anderen Erben hat.

Die Stiftungsgründung

Die Alternative dazu, eine Stiftung als Erbe einzusetzen, besteht darin, eine eigene Stiftung zu gründen. Auf diese Weise können Sie Ihr Vermögen und Ihre Wertvorstellungen langfristig in einen gemeinnützigen Zweck einfließen lassen – und das weit über Ihren Tod hinaus. Denn Stiftung sind grundsätzlich für die Ewigkeit gegründet.

Den Stiftungszweck können Sie selbst festlegen und so eine starke Kontinuität der Werte schaffen, die Ihnen besonders wichtig sind. Das Vermögen aus Ihrem Nachlass bleibt dabei grundsätzlich erhalten (sofern Sie keine anderweitigen Verfügungen treffen), denn die Stiftungsarbeit wird aus der Rendite der Vermögensmasse finanziert.

Eine Stiftungsgründung ist keine einfache Aufgabe. Es müssen Satzungen gestaltet, organisatorische Strukturen geschaffen, rechtliche Belange berücksichtigt werden. Das Zivilrecht bietet Ihnen darüber hinaus eine Auswahl verschiedener Rechtsformen und Stiftungstypen, in die Sie Ihren Nachlass eingeben können.

Um gewährleisten zu können, dass die Stiftung ganz in Ihrem Sinne Ihr Vermächtnis weiterleben lässt, sollten Sie eine Gründung unbedingt mit Expertenhilfe angehen. Der Bundesverband Deutscher Stiftung etwa bietet Beratungen rund um das Thema Stiftungsgründung an – und hilft Ihnen so, Ihre persönlichen Werte, Vorstellungen und Traditionen im Rahmen gemeinnütziger Aktivitäten an die kommenden Generationen weiterzugeben.

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