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Leben

Richtig vererben

Ein Testament verhindert unnötigen Streit

Fingerspitzengefühl bei der Weitergabe von Vermögen | © sommart - stock.adobe.com

Nur jeder zweite Deutsche hinterlässt mit dem Tod ein Testament. Sei es, weil es nicht viel zu vererben gibt oder schlicht aus Überforderung angesichts der rechtlichen Vorgaben und Regelungen. Letzteres fällt dann den Erben auf die Füße und führt im schlimmsten Fall zu nachhaltigem Streit.

Vielleicht ist es Typsache, aber es gibt die einen, die noch vor dem Tod systematisch den Haushalt reduzieren, den Keller sortieren und den Nachlass regeln, und andere, bei denen für die Hinterbliebenen nicht einmal die Form der Bestattung geklärt ist.

Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist

Generell gilt: Hinterlässt ein Verstorbener kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge die Aufteilung eines eventuell vorhandenen Vermögens. Infrage kommende Erben werden je nach Verwandschaftsgrad bedacht:

  1. Ordnung – Kinder und deren Abkömmlinge
  2. Ordnung – Eltern und deren Abkömmlinge
  3. Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge

Dabei wird das Erbe unter den Verwandten der jeweils niedrigsten Ordnung aufgeteilt, sind also Kinder oder Enkelkinder vorhanden, gehen Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte leer aus. Vererbt wird sowohl an leibliche als auch adobtierte Kinder, nicht jedoch an Stief- oder Ziehkinder. Innerhalb einer Ordnung werden Kinder, Eltern oder Großeltern gegenüber anderen Verwandten bevorzugt. Fällt das Erbe der Verwandtschaft zweiter Ordnung zu, erben die Eltern, sofern noch am Leben, und ihre Abkömmlinge gehen leer aus.

Laut Ehegattenerbrecht erhalten Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner im Falle der in Deutschland üblichen Zugewinngemeinschaft gegenüber Verwandten der ersten Ordnung die Hälfte der Erbmasse, gegenüber Verwandten der zweiten und dritten Ordnung drei Viertel.

Berliner Testament

Um im Todesfall des Ehepartners keine bösen Überraschungen zu erleben und sich in Bezug auf das Vermögen größtmöglichen Handlungsspielraum zu erhalten, setzen sich viele Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, sodass erst mit dem Tod des zweiten Partners die klassische Erbfolge greift.

Es kann sinnvoll sein, möglichst frühzeitig und vor allen weiteren Überlegungen zur Erbschaft, diesen Aspekt des Erbes mit dem Partner zu klären. Andernfalls kann es durchaus vorkommen, dass größere Vermögenswerte, beispielsweise Grundeigentum, zur Befriedigung aller Erbansprüche verkauft werden muss.

Innerhalb des Ordnungssystems regeln das Repräsentations- und das Stammesprinzip sowie das Erbrecht nach Linien, wer zu wie vielen Teilen vom Vermögen des Erblassers bedacht wird. Das ist für viele, vor allem kleinere Vermögen und reine Geldbeträge ein praktikabler Weg. Bei einer heterogenen Erbmasse und bunten Familienkonstellationen führt die gesetzliche Erbfolge unter Umständen aber zu größeren Zwistigkeiten.

Den Lieben Frieden schenken

Viele, besonders ältere Menschen, kümmern sich deshalb bereits zu Lebzeiten um die Weitergabe ihres Vermögens. Gerade auch, wenn dieses nicht nur innerhalb der eigenen Familie weitergegeben werden, sondern auch guten Freunden oder Stiftungen zugute kommen soll. Viel Fingerspitzengefühl gehört auch zur Aufteilung von Immobilien. Deshalb kann es ratsam sein, im Vorfeld mit den zu Begünstigenden darüber zu reden. So ist gesichert, dass keiner etwas übergeholfen bekommt, was er gar nicht will, und andere enttäuscht werden. Hier einige weitere Tipps:

  • Sichern Sie sich selbst und Ihren Ehepartner gegenseitig ab.
  • Bedenken Sie das Pflichtteilsrecht und weitere nur schwer zu umgehende Rechte.
  • Beziehen Sie zukünftige Erben in Ihre Pläne ein.
  • Ersparen Sie Ihren Nachkommen konfliktträchtige Erbengemeinschaften.
  • Ziehen Sie bei größeren Vermögen und komplexer Erbfolgeregelungen einen Anwalt zu Rate.

Vererben zu Lebzeiten

Um den Erben hohe Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch, um unliebsame Pflichtanteile zu umgehen, kann es klug sein, Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten, sozusagen „mit warmer Hand“, zu übertragen. Denn der Pflichtteil kann Erben nur bei grober Verletzung der Sorgfaltspflicht entzogen werden oder wenn dieser …

  • … dem Erblasser, seinem Ehepartner oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
  • … sich eines Verbrechens gegen eben jene schuldig macht
  • … die ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • … wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird
  • … aufgrund einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird

In all diesen Fällen kann das Vererben des Pflichtteils für den Erblasser als unzumutbar begründet werden. Doch nicht nur in solchen Fällen, sondern generell gilt: Wer sich frühzeitig um den Verbleib des eigenen Vermögens kümmert, behält die größtmögliche Kontrolle und hat deutlich mehr Optionen zur Hand.

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