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Steuererklärung für Rentner: Was ist zu beachten?

67296 Angehörige erläutert älterem Ehepaar ein Dokument
Unter Umständen müssen Senioren eine Steuererklärung machen. Dabei gibt es ein paar Dinge zu beachten. | © Robert Kneschke – stock.adobe.com

In Deutschland beziehen laut Statistischem Bundesamt etwa 21 Millionen Menschen eine Altersrente. Ein Teil der Rentner und Pensionäre fällt unter die Steuerpflicht – inzwischen zahlen bereits rund 5 Millionen von ihnen Steuern auf ihre Rentenbezüge. Nicht selten erhalten Senioren nach einer Rentenanpassung Post vom Finanzamt und die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung stellt sie vor neue Herausforderungen. Etwa 7 Millionen Senioren sind bereits von der Abgabepflicht betroffen. Aufgrund der regelmäßigen Rentenanpassung ist diesbezüglich eine steigende Tendenz zu verzeichnen.

Wann ist für Rentner eine Steuererklärung sinnvoll oder sogar verpflichtend?

Grundsätzlich sind alle Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern der steuerpflichtige Teil der Rente den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. In vielen Fällen fordern Finanzämter gezielt Steuererklärungen ein. Dieser Aufforderung sollten Steuerpflichtige innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, da bei Fristversäumnis meist ein Verspätungszuschlag zu zahlen ist.

Zu versteuern sind neben Altersrenten auch Witwen- oder Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten. Auf spezielle Renten sind hingegen keine Steuern zu zahlen, dies betrifft insbesondere:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten und
  • Wiedergutmachungsrenten für erlittenes Unrecht durch den Nationalsozialismus oder in der DDR.

Die Steuerpflicht greift für den Anteil der Renteneinkünfte, der sich nach Abzug des Rentenfreibetrages ergibt. Entscheidend ist grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Einkünfte: Zusätzlich zur Rente sind bestimmte Neben- und Zusatzeinkünfte ebenfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeitslohn für Nebentätigkeiten,
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit,
  • Einnahmen aus Vermietung bzw. Verpachtung und
  • Kapitaleinkünfte.

Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten für Rentner dieselben Vorgaben wie für Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist in § 46 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Bei Zusammenveranlagung spielen weiterhin die Einkünfte des Partners eine entscheidende Rolle. Liegt das gemeinsame Einkommen über dem Grundfreibetrag, ergibt sich daraus eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Was sind Grundfreibetrag, Renten- bzw. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag?

Der Gesetzgeber gewährt unterschiedliche Steuerfreibeträge, die im Alter zu einer gerechten Besteuerung beitragen sollen.

Der Grundfreibetrag

Zur Sicherung des Existenzminimums ist der Grundfreibetrag im Erwerbsleben und im Rentenalter gleichermaßen von Bedeutung. Im Jahr 2022 profitieren Alleinstehende von einem Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro, bei zusammenveranlagten Paaren gilt der doppelte Wert. Die Einkünfte bleiben steuerfrei, erst auf über dem Grenzwert liegende Einkunftsanteile sind Steuern zu zahlen.

Der Rentenfreibetrag

Für Rentenempfänger ist zusätzlich der Rentenfreibetrag relevant. Der Gesetzgeber legt fest, dass lediglich ein bestimmter Anteil der Rente steuerpflichtig ist. Jährlich erhöht sich der prozentuale Besteuerungsanteil um einen Prozentpunkt. Der individuelle Rentenfreibetrag ermittelt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt lebenslang konstant:

  • 2015: Besteuerungsanteil = 70 Prozent Besteuerungsanteil (30 Prozent steuerfrei)
  • 2016: Besteuerungsanteil = 72 Prozent (28 Prozent steuerfrei)
  • 2017: Besteuerungsanteil = 74 Prozent (26 Prozent steuerfrei)
  • 2018: Besteuerungsanteil = 76 Prozent (24 Prozent steuerfrei)
  • 2019: Besteuerungsanteil = 78 Prozent (22 Prozent steuerfrei)
  • 2020: Besteuerungsanteil = 80 Prozent (20 Prozent steuerfrei)
  • 2021: Besteuerungsanteil = 81 Prozent (19 Prozent steuerfrei)
  • 2022: Besteuerungsanteil = 82 Prozent (18 Prozent steuerfrei)
  • 2023: Besteuerungsanteil = 83 Prozent (17 Prozent steuerfrei)
  • 2024: Besteuerungsanteil = 84 Prozent (16 Prozent steuerfrei)
  • 2025: Besteuerungsanteil = 85 Prozent (15 Prozent steuerfrei)
  • 2040: Besteuerungsanteil = 100 Prozent (Wegfall Freibetrag)

Als Grundlage für die Berechnung dient jeweils die volle Jahresbruttorente. Bei einem unterjährigen Rentenbeginn erfolgt die Ermittlung des Rentenfreibetrags im Folgejahr und somit im ersten vollen Rentenbezugsjahr.

Der Versorgungsfreibetrag

Für Pensionäre gilt der Versorgungsfreibetrag, der als Pendant des Rentenfreibetrags anzusehen ist und sich bis 2040 ebenfalls schrittweise verringert. Zudem gilt ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag – die Werte hängen vom jeweiligen Jahr des Pensionsbeginns ab. Bis 2005 lagen der Versorgungsfreibetrag bei 40 Prozent (maximaler Freibetrag: 3.000 Euro) und der Zuschlag bei 900 Euro. Bei einem Pensionsbeginn im Jahr 2022 sind noch 14,4 Prozent der Pension steuerfrei (maximal 1.080 Euro) und der Zuschlag beträgt 324 Euro.

Der Altersentlastungsbetrag

Bei Vermietung bzw. Verpachtung profitieren Rentner von einem Altersentlastungsbetrag. In diesem Fall greift der Entlastungsbetrag ab Vollendung des 64. Lebensjahres. Es gilt das Jahrgangsprinzip, daher hängt die Höhe der Entlastung vom Geburtsjahr des Steuerzahlers ab, der ermittelte Prozentwert bleibt lebenslang unverändert.

Für Neurentner sinkt der Altersentlastungsbetrag von Jahr zu Jahr, bis er ab 2040 vollständig entfällt. Bei einigen Alterseinkünften ist er nicht anwendbar – dazu zählen insbesondere eine betriebliche Altersversorgung oder bestimmte Leibrenten. Ein Antrag ist nicht erforderlich, im Rahmen einer Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag automatisch.

Formular für die Steuererklärung

Um die Steuererklärung richtig auszufüllen, sollten Senioren die relevanten Begriffe kennen und wissen, welche Posten absetzbar sind. | © Pixelot – stock.adobe.com

 

Kann sich aus Rentenerhöhungen eine Abgabepflicht ergeben?

Liegen die zu versteuernden Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages, können sich Rentner von der Abgabepflicht befreien lassen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung stellen die Finanzämter auf Antrag für maximal 3 Jahre aus, im Antrag sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einnahmen aufzuführen. Allerdings ist diese Bescheinigung kein genereller Freibrief, denn aus unterschiedlichen Gründen kann sich für manche Rentner im Laufe der Zeit unbemerkt eine Abgabepflicht ergeben:

  • Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
  • Erhalt zusätzlicher Renten aus privater Vorsorge (z. B. Rürup-Rente)
  • Zusatzeinnahmen durch Nebentätigkeit
  • Rentenanpassung

Da der individuelle Rentenfreibetrag unverändert bleibt, können Rentenanpassungen dazu führen, dass die individuelle Rente mit der Zeit über dem Grundfreibetrag liegt.

Die Rentenversicherungsträger sowie private Versicherer sind dazu verpflichtet, Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzbehörde zu senden (siehe § 22a Einkommensteuergesetz). Auch weitere Daten liegen den Finanzämtern bereits vor, die Auswertung der Daten erfolgt jedoch nicht immer unmittelbar. Es kann daher passieren, dass die Behörden die neue Abgabepflicht nicht sofort bemerken. Erfolgt eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, kann dies im Einzelfall sogar mehrere Steuerjahre umfassen. Es ist daher wichtig, dass Senioren die Freigrenzen und die eigene Steuerlast selbst im Blick behalten.

Welche Ausgaben können Rentner von der Steuer absetzen?

Mit der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist nicht automatisch eine Steuerzahlung verbunden, da Rentner bestimmte Kosten von der Steuer absetzen und ihre Steuerlast deutlich mindern können. Ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

  • Höhe der Rente
  • Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils
  • Familienstand (alleinstehend, verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Höhe möglicher Nebeneinkünfte
  • abzugsfähige Ausgaben

Renten sind in vielen Fällen nicht in voller Höhe zu versteuern. Rentner können viele Kosten in der Steuererklärung angeben und somit ihre Steuerlast senken. Folgende Ausgaben sind absetzbar:

Werbungskosten

Im Ruhestand sind diejenigen Kosten den Werbungskosten zuzuordnen, die im Zusammenhang mit dem Rentenerhalt stehen. Absetzbar sind beispielsweise

  • die Rechnung für den Kauf einer Steuersoftware,
  • Steuerberaterkosten,
  • Kontoführungsgebühren (Girokonto) oder
  • Gebühren für eine Rentenberatung.

Für die Kontoführung lässt sich ohne weitere Nachweise ein Pauschbetrag von 16 Euro berücksichtigen. Falls keine explizite Angabe einzelner Kostenpunkte erfolgt, können Rentner pauschale Werbungskosten von 102 Euro in Anspruch nehmen.

Sonderausgaben

Bestimmte Kosten lassen sich als Sonderausgaben absetzen. Dazu zählen beispielsweise

  • Spenden,
  • Beiträge für Pflege- und Krankenversicherungen oder
  • andere Versicherungsbeiträge (Haftpflicht- oder Unfallversicherungen).

Ohne genaue Angabe berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag: 36 Euro für Singles bzw. 72 Euro für zusammenveranlagte Paare. Sind die tatsächlichen Ausgaben höher als der Pauschbetrag, lohnt sich eine genaue Auflistung.

Außergewöhnliche Belastungen

Es ist grundsätzlich zwischen Kosten allgemeiner und besonderer Art zu unterscheiden. Zu den Kosten allgemeiner Art zählen ausschließlich Aufwendungen, die zwingend notwendig sind, beispielsweise:

  •  alters- oder behindertengerechter Umbau einer Immobilie
  • Einbau Treppenlift
  • Kosten für Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, Rollator etc.)
  • Eigenanteil (Medikamente oder Behandlungen)
  • Fahrtkosten zum Arzt
  • Beerdigungskosten

Bei den Kosten besonderer Art können Rentner im Einzelfall diverse Pauschbeträge in Anspruch nehmen:

  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag: 370 Euro (siehe § 33b Abs. 4 EStG)
  • Behinderten-Pauschbetrag: Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung, seit 2021 ist ein Grad von mindestens 20 Prozent ausreichend (siehe § 33b EStG)
  • Pflege-Pauschbetrag: Pflege nahestehender Personen, Höhe ist nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person gestaffelt (ab Pflegegrad 2: 600 Euro, ab Pflegegrad 3: 1.100 Euro, ab Pflegegrad 4: 1.800 Euro)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten

Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Kosten für eine Haushaltshilfe können Rentner in der Steuererklärung angeben. Absetzbar sind 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten, der absetzbare Maximalbetrag liegt bei 4.000 Euro. Auch bei Handwerkerrechnungen liegt der absetzbare Anteil bei 20 Prozent, maximal anrechenbar sind 1.200 Euro pro Jahr. Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich per Überweisung gezahlte Rechnungen und erkennt Barzahlungen nicht an.

Ältere Frau notiert Beträge

Wer sich vorab gut informiert und alle Unterlagen zusammengetragen hat, kann die Steuererklärung auch selbst ausfüllen. | © yavdat – stock.adobe.com

Wer hilft bei der Steuererklärung?

Steht die Abgabe einer Steuererklärung bevor, können Senioren einen Steuerberater beauftragen oder die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Bei komplexen Steuerfällen ist es ratsam, auf die Hilfe dieser Profis zu vertrauen. Die Dienstleistungen von Steuerberatern sind in den meisten Fällen jedoch mit hohen Kosten verbunden. Sie lassen sich zwar bei der nächsten Steuererklärung absetzen, dennoch scheuen viele Rentner mit knappen Budgets diese Ausgabe und suchen nach günstigen Alternativen.

Es ist naheliegend, die Hilfe von Familienangehörigen und Freunden in Anspruch zu nehmen. Leider zeigt das Steuerberatungsgesetz hier jedoch klare Grenzen auf: Nicht jeder darf offiziell bei der Steuererklärung helfen. Zulässig ist die Hilfe durch Angehörige wie Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister. Anders ist dies jedoch bei Arbeitskollegen, Bekannten oder Freunden. Einzelne Tipps sind durchaus akzeptabel, die tatkräftige Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung kann das Finanzamt jedoch als Ordnungswidrigkeit werten.

Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung einer Steuersoftware, die sich in der Regel auch ohne konkrete Vorkenntnisse nutzen lässt. Die meisten Programme sind selbsterklärend, sehr übersichtlich aufgebaut und führen den Nutzer Schritt für Schritt durch die Anwendung.

Tipps zum Selberausfüllen der Steuererklärung

Wenn Rentner selbst ihre Steuererklärung ausfüllen möchten, sollten zunächst alle erforderlichen Unterlagen griffbereit sein:

  • Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung
  • Belege und Bescheinigungen zu Nebentätigkeiten
  • Versicherungsbescheinigung zu Beiträgen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung etc.)
  • Spendenbelege
  • Handwerkerrechnungen
  • Nebenkostenabrechnungen (bei Mietern)

Neben dem Mantelbogen füllen Empfänger von Rentenbezügen bei der Steuererklärung zusätzlich die Anlage R aus. Dieses Formular ist in drei Anlagen aufgeteilt:

  • Anlage R: Berücksichtigung von nachgelagert besteuerten Rentenbezügen (gesetzliche Rentenkasse, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen, private Rürup-Rente).
  • Anlage R-AV / bAV: Berücksichtigung von Betriebsrenten (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), Riester-Renten und Zusatzversorgungsrenten (öffentlicher Dienst, z. B. VBL oder ZVK).
  • Anlage R-AUS: Berücksichtigung von ausländischen Renten und vergleichbaren Leistungen.

Die von Rentenkasse & Co. als E-Daten an das Finanzamt übermittelten Informationen liegen bereits vor, entsprechende Bereiche sind mit dem Kürzel „e“ gekennzeichnet. Eine Erfassung in der Steuererklärung ist nur erforderlich, wenn die tatsächlichen Daten von der Übermittlung abweichen.

Fazit

Für viele Rentner ist die Abgabe der Steuererklärung lohnend oder sogar verpflichtend. Auf der Seite elster.de können sich Rentner mit Geburtsdatum und Identifikationsnummer für die vereinfachte ELSTER-Nutzung registrieren und die Steuererklärung papierlos einreichen. Alternativ bietet sich für Renten- oder Pensionsempfänger ohne Zusatzeinkünfte der Steuerlotse des Bundesfinanzministeriums an.

Allerdings gibt es bei den von behördlicher Seite zur Verfügung gestellten Online-Programmen keine wirklichen Tipps zu möglichen Steuerersparnissen. Deutlich mehr Hilfe bieten diesbezüglich eine Steuersoftware oder ein Online-Steuerprogramm, mit dem Rentner schnell die Steuererklärung erstellen und von praktischen Spartipps profitieren.

 

 

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