Hausnotrufsysteme
Steuerliche Absetzbarkeit nur unter bestimmten Bedingungen
Die Sicherheit und das Wohlbefinden von Senioren und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen stehen für viele Familien an oberster Stelle. Hausnotrufsysteme spielen dabei eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen es, im Notfall rasch Hilfe herbeizurufen und sind daher für viele unverzichtbar, um selbstständig zu Hause leben zu können. Doch wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für diese Systeme geht, wird die Lage etwas kompliziert.
Hausnotrufsysteme sind in erster Linie technische Lösungen, die dazu dienen, im Notfall schnelle Hilfe herbeizurufen. Sie bestehen in der Regel aus einem tragbaren Sender und einer Basisstation in der Wohnung. Im Ernstfall wird der Sender betätigt, um eine Notrufzentrale oder einen vorher festgelegten Notfallkontakt zu alarmieren. Diese Systeme sind insbesondere für Senioren und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen von unschätzbarem Wert, da sie ihnen ermöglichen, länger selbstständig in ihren eigenen vier Wänden zu leben, ohne auf schnelle Hilfe verzichten zu müssen.
Welche Kosten entstehen durch die Nutzung eines Hausnotrufsystems?
- Geräte- und Installationskosten – Dies umfasst den Kauf oder die Miete des Notrufsenders und die Installation der Basisstation.
- Monatliche Servicegebühren – Für die Inanspruchnahme des Notrufdienstes fallen regelmäßige Gebühren an, die je nach Anbieter variieren können.
- Wartung und Service – Eine regelmäßige Wartung und Überprüfung der Geräte ist notwendig, um sicherzustellen, dass sie im Ernstfall einwandfrei funktionieren.
- Notfallreaktion: Im Notfall kann eine Gebühr für den Einsatz von Rettungskräften oder anderen Unterstützungsdiensten anfallen, wenn diese durch das Hausnotrufsystem vermittelt werden.
Die laufenden Kosten für ein Notrufsystem zu Hause variieren zwischen 10 und 50 Euro im Monat. Die Pflegekasse übernimmt 23 Euro, allerdings nur für Personen mit anerkanntem Pflegegrad und unter weiteren Bedingungen. Insgesamt tragen drei Viertel der Nutzer die Kosten komplett selbst.
Lassen sich die Kosten eines Hausnotrufsystems steuerlich absetzen?
Die Frage, ob die Kosten für ein Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar sind, lässt sich leider nicht pauschal beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist die steuerliche Absetzbarkeit unter anderem stark von der Wohnsituation abhängig. In betreuten Wohnanlagen werden die Kosten für ein Hausnotrufsystem in der Regel anerkannt. Dies war bereits im Jahr 2015 Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Umstand, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet, ist in diesem Fall unerheblich, da die Hilfe nach einem Alarm durch Pflegekräfte sofort vor Ort geleistet wird.
Für ältere Menschen, die in ihrer eigenen Wohnung oder ihrem eigenen Haus leben, ist die rechtliche Situation jedoch strittig. Mehrere Urteile des BFH haben die Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Hausnotrufsystemen in den letzten Jahren stark eingeschränkt und stellen damit Senioren und ihre Familien vor finanzielle Herausforderungen.
Positive Entscheide zur Absetzbarkeit durch die Finanzgerichte
2020 entschied das Finanzgericht Sachsen, dass 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems einer allein lebenden Seniorin als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannt werden können. Diese Entscheidung beruhte auf der Argumentation, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten sind, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern oder dort Beschäftigten erbracht werden. In einer Haushaltsgemeinschaft würden Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicherstellen, dass kranke und alte Haushaltsmitglieder im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Das Finanzgericht sah darin eine Hilfe, die im Haushalt erbracht wurde (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20).
Ein ähnliches Urteil in Bezug auf Hausnotrufsysteme wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg 2021 gefällt. In diesem Fall hatte eine allein lebende Rentnerin die Ausgaben für ihr Hausnotrufsystem in ihrer Einkommensteuererklärung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen. Das Finanzamt weigerte sich, die Ausgaben steuerlich anzuerkennen, mit der Begründung, dass die Kosten nur absetzbar seien, wenn der Steuerzahler in einem Heim wohne.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte in seinem ersten Urteil fest, dass das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt ersetzen könne, da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen würden. Daher wurden die Kosten in diesem Fall anerkannt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 2380/19).
Keine Anerkennung externer Hausnotrufsysteme ohne Soforthilfe laut BFH
Allerdings hat der BFH in späteren Urteilen entschieden, dass ein Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe nicht für die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Die Richter argumentierten, dass diese Steuerermäßigung nur für haushaltsnahe Dienstleistungen gelte, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. Da die Klägerinnen im Wesentlichen für die Rufbereitschaft des Anbieters und die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs zahlte, die außerhalb ihrer Wohnung erfolgten, sahen sie dies nicht als haushaltsnahe Dienstleistung an. Diese Urteile stellen klar, dass die steuerliche Absetzbarkeit in Fällen von Hausnotrufsystemen ohne Soforthilfe nicht gewährt wird (BFH-Urteile vom 15.02.2023, Az. VI R 7/21 und 14/21).
In beiden Fällen betont das Gericht die Bedeutung der räumlichen Nähe zu den erbrachten Dienstleistungen und die Notwendigkeit einer sofortigen Hilfeleistung, um die steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten. Die Urteile machen deutlich, wie wichtig es ist, die individuellen Umstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hausnotrufsystemen zu prüfen, um festzustellen, ob eine steuerliche Absetzung möglich ist.
Tipp: Hausnotrufkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Wenn der Hausnotruf aus medizinischen Gründen notwendig ist und nicht nur präventiv genutzt wird, können die damit verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Besonders wenn im Laufe des Jahres mehrere außergewöhnliche Belastungen anfallen, haben diese eine steuerliche Auswirkung.