Im Falle eines Pflegenotstands
Was Sie bei der Kurzzeitpflege beachten müssen
Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen findet in Deutschland zum überwiegenden Teil zu Hause statt. Doch nicht immer ist eine häusliche Pflege möglich. Gerade in Notsituationen soll das Angebot der Kurzzeitpflege Angehörigen schnelle und unkomplizierte Hilfe gewähren für eine stationäre Unterbringung Pflegebedürftiger auf Zeit. Ganz so einfach ist es allerdings nicht.
Häufig wird die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt der zu pflegenden Person relevant, wenn die Pflegebedürftigkeit kurzfristig zunimmt, ein Heimplatz organisiert werden muss oder pflegende Angehörige selbst erkrankt sind und sich vorübergehend nur um sich selber kümmern können. Die Kurzzeitpflege greift also immer dann, wenn es andernfalls zum Pflegenotstand kommt.
Krisensituationen, die durch Kurzzeitpflege überbrückt werden können
- ein Krankenhausaufenthalt erfordert regelmäßige professionelle medizinische Nachsorge
- eine pflegebedürftige Person ist nach Krankheit oder Pflege noch nicht fit für die häusliche Pflege
- der Pflegebedarf ist unvermittelt stark gestiegen und von Angehörigen so nicht leistbar
- pflegende Angehörige sind selbst erkrankt oder benötigen eine Auszeit von der physisch oder psychischen Belastung
- es wird Zeit benötigt, veränderte Rahmenbedingungen für die häusliche Pflege zu schaffen
- die zu pflegende Person wird dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und wartet auf einen freien Platz
Die Kurzzeitpflege dient also zur Überwindung vielfältiger Engpässe, durch die eine Pflege zu Hause für absehbare Zeit unmöglich oder medizinisch nicht ratsam erscheint. Daneben wird die Kurzzeitpflege aber auch immer wieder genutzt, um eine Pflegeeinrichtung in Hinblick auf eine langfristige Betreuung zu testen.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Grundsätzlich haben alle pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 2 unter oben genannten Umständen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Auch muss die gewählte Einrichtung von der Pflegekasse für Kurzzeitpflege zugelassen sein. Die Pflegekassen sind bei der Auswahl des Pflegeheimes gern behilflich und können auch Auskunft darüber geben, wie hoch die Unterbringungskosten sind.
Welche Kosten sind bei der Kurzzeitpflege gedeckt?
Jährlich stehen pflegebedürftigen Personen ab dem 2. Pflegegrad 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Regelbetrag ist also unabhängig vom Pflegegrad und damit bei hoher Pflegebedürftigkeit schneller verbraucht. Im besten Fall finanziert die Pflegekasse aber insgesamt 56 Tage bzw. 8 Wochen Kurzzeitpflege. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.
- pauschal werden von den Pflegekassen 1.612 Euro Zuzahlung ab Pflegegrad 2 gewährt
- nur die Pflegekosten werden bezuschusst, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören zum Eigenanteil
- für maximal 8 Wochen wird Pflegegeld in halber Höhe weiter bezahlt
Wenn der Eigenanteil zu hoch ist
Bei der Kurzzeitpflege entstehen oft auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, bei Umbau des häuslichen Umfelds auch Investitionskosten, die Pflegebedürftige erst einmal selbst tragen müssen. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Ausgaben ebenfalls bei der Pflegekasse einzureichen und über den sogenannten „Entlastungsbetrag“ erstatten zu lassen. Seit 2017 hilft dieser in Höhe von monatlich 125 Euro, den Eigenanteil zu verringern. Er muss nicht monatlich verbraucht werden, sondern kann genau für solche Kurzzeitpflegefälle angespart und ausgegeben werden.
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Eigenanteil auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden und in Härtefällen kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden, das allerdings nicht für Sonderwünsche wie Einzelzimmer aufkommt. Ein gängiges Verfahren ist es auch, die Ansprüche aus der Verhinderungspflege mit den Kosten für die Kurzzeitpflege zu kombinieren.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Die Verhinderungpflege ist in erster Linie dazu da, pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu ermöglichen. Sie werden in dieser Zeit von einer Pflegekraft stunden- oder tageweise bei der Arbeit zu Hause vertreten. Anders als die Verhinderungspflege kann eine Kurzzeitpflege dagegen nur vollstationär vollzogen werden. Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, so lassen sich Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege unter bestimmten Umständen miteinander kombinieren.
Was tun bei Pflegegrad 1?
Pflegebedürftige Menschen, die nicht den mindestens geforderten Pflegegrad 2 nachweisen können, erhalten unter bestimmten Umständen Unterstützung von den Krankenkassen. Insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt übernehmen diese mitunter die Kosten für eine Kurzzeitpflege. Ansprechpartner sind die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person oder auch der Krankenhaus-Sozialdienst.