Entlastungsbetrag in der Pflege
Trotz Kritik wertvolle Unterstützung im Pflegealltag
Der Entlastungsbeitrag in der Pflege ist eine wertvolle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Doch was steckt genau hinter diesem Betrag, wer kann ihn in Anspruch nehmen und wie wird er verwendet?
Der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro (ab 2025 in Höhe von 131 Euro) pro Monat ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Er wurde eingeführt, um die pflegebedingten Aufwendungen zu reduzieren und den Alltag der Pflegebedürftigen zu erleichtern und kann von allen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 in Anspruch genommen werden. Er richtet sich an Menschen, die häusliche Pflege benötigen und deren Angehörige, die oftmals einen Großteil der Pflege übernehmen.
Der Entlastungsbetrag kann vielfältig eingesetzt werden und umfasst verschiedene Leistungen wie:
- Unterstützung im Haushalt (Putzen, Einkaufen etc.)
- Betreuung und Begleitung (Spaziergänge, Arztbesuche etc.)
- Teilnahme an Freizeitaktivitäten
- Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege
- Nutzung von Entlastungsdiensten, wie z.B. Pflegebegleitdienste
Wie Sie den Entlastungsbetrag beantragen
Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können, müssen Sie ihn bei der Pflegekasse beantragten. Reichen Sie dazu einen formlosen Antrag ein, in dem die gewünschten Leistungen und Anbieter angegeben sind. Es ist wichtig, dass die Dienstleistung über zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste erfolgt. Die abschließende Rechnung gilt als Nachweis und wird im Anschluss bei der Pflegekasse eingereicht.
Zwar kann mit der Pflegekasse unter Umständen auch eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Kosten direkt übernommen werden. Wichtig ist jedoch, dass alle erbrachten Leistungen und deren Nachweise durch Rechnungen ordnungsgemäß dokumentiert sind. Damit fallen pflegende Angehörige raus. Was uns, trotz der wertvollen Unterstützung, zu den Kritikpunkten am Entlastungsbetrag führt.
Kritikpunkte am Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag darf nicht für die Inanspruchnahme von Leistungen nahestehender Angehöriger, wie Geschwister oder eigene Kinder, verwendet werden. Das sind im realen Pflegealltag jedoch genau die Personen, die den Großteil der Alltagsaufgaben übernehmen. Einerseits, um Kosten zu sparen, andererseits wegen der zwingend notwendigen Flexibiltät. Der Prozess einer Beantragung und Abrechnung des Entlastungsbetrages ist oft das genaue Gegenteil: bürokratisch und zeitaufwändig.
Hinzu kommt die mangelnde Verfügbarkeit von Diensten: In einigen Regionen fehlt es an zugelassenen Anbietern, die den Entlastungsbetrag überhaupt abrechnen können. Die niedrige Höhe des Betrags reicht zumeist auch nicht aus, um alle notwendigen Entlastungsleistungen zu decken. Bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 40 Euro in der ambulanten Pflege sind gerade einmal 3 Stunden im Monat abgedeckt, bei Abrechnung zum Mindestlohn immerhin 9 Stunden.
Allerdings kann der Entlastungsbetrag bis zu einem gewissen Grad angespart werden. Berechtigte Pflegebedürftige können nicht genutzte Entlastungsbeträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Eine längerfristige Ansparung über mehrere Jahre ist jedoch nicht möglich. Es lohnt sich daher, den Betrag möglichst regelmäßig zu nutzen, um keine Ansprüche verfallen zu lassen.
Zu komplizierte Regelungen für den Entlastungsbetrag
In einer aktuellen Studie von pflege.de gaben 73 Prozent der Befragten an, dass ihnen der 125-Euro-Entlastungsbetrag zwar bekannt sei, allerdings würden nur 40 Prozent diesen aktiv nutzen. Gründe sehen die Herausgeberinnen der Studie vor allem in den je nach Bundesland unterschiedlichen teils komplexen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung einzelner Dienstleistungen.
Unterschiedliche Handhabung des Entlastungsbetrags in den einzelnen Bundesländern
Einer der Hauptkritikpunkte sind die bestehenden Unterschiede in der Ausgestaltung und Zugänglichkeit des Entlastungsbetrags in den einzelnen Bundesländern. So sind die Verfügbarkeit und Anzahl zugelassener Entlastungsdienste als auch die regionalen Kosten für Dienstleistungen (z.B. Haushalts- oder Betreuungsdienste) und das Antrags- und Abrechnungsverfahren mitunter sehr verschieden.
Einige Bundesländer bieten darüber hinaus spezielle landesweite Programme oder Zusatzleistungen, die den Entlastungsbetrag ergänzen. Es ist daher ratsam, sich bei der jeweiligen Pflegekasse oder den zuständigen Behörden über die genauen Regelungen und Angebote im eigenen Bundesland zu informieren.
Welche Alternativen gibt es zum Entlastungsbetrag?
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten und finanzielle Hilfen für Pflegebedürftige:
- Pflegegeld: Regelmäßige Geldleistungen für private Pflege.
- Sachleistungen: Direkte Pflegedienstleistungen, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden.
- Verhinderungspflege: Übernahme der Pflege durch einen professionellen Dienstleister, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist.
- Kurzzeitpflege: Temporäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
Dennoch bleibt der Entlastungsbeitrag eine wertvolle Unterstützung, die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen hilft, den Pflegealltag zu bewältigen. Durch vielseitige Einsatzmöglichkeiten kann der Betrag individuell genutzt werden, um Entlastung und Unterstützung im Alltag zu erfahren. Allerdings sollten Sie die regionalen Besonderheiten im Blick behalten. Eine regelmäßige Überprüfung der gesetzlichen Änderungen sowie die Inanspruchnahme weiterer Unterstützungsmöglichkeiten können zusätzlich sinnvoll sein.