Mehr Geld für Pflege
Was sich mit der Pflegereform 2022 ändert

Zugegeben, die versprochene große Pflegereform ist es nicht geworden, doch mit dem Jahreswechsel ergeben sich dennoch einige kleine finanzielle Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehöre. Wir zeigen, wo es Änderungen bei den Pflegeleistungen gibt.
Mit den Pflegemissständen in Zeiten der Pandemie ist einmal mehr deutlich geworden, wie fragil die Betreuungssituation für pflegebedürftige Menschen und welch wichtiger Baustein die häusliche Pflege ist. Zwar hat das Bundesgesundheitsministerium (BGM) eine umfassende Pflegereform versprochen, dennoch müssen sich Bedürftige auch dieses Jahr nur mit kleinen Anpassungen begnügen. So wurden zwar die Pflegesachleistungen, nicht jedoch das Pflegegeld erhöht, was pflegende Angehörige ohne professionelle Unterstützung scheinbar leer ausgehen lässt. Dennoch erleichtert die Neuregelung an der ein oder anderen Stelle auch ihre Arbeit.
Erhöhung der Pflegesachleistungen
Mit dem neuen Jahr wurde der Zuschuss für Pflegesachleistungen allgemein um 5 Prozent aufgestockt, was monatlich bis zu 100 Euro der Mehrausgaben kompensiert. Ziel des BGM ist es, die häusliche Pflege zu stärken und dabei gleichzeitig Anreize für die Inanspruchnahme qualifizierter Hilfe zu schaffen. Folgende Leistungsänderungen ergeben sich damit im neuen Jahr:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen 2021 | Pflegesachleistungen 2022 |
---|---|---|
1 | – | – |
2 | 689 € pro Monat | 724 € pro Monat |
3 | 1.298 € pro Monat | 1.363 € pro Monat |
4 | 1.612 € pro Monat | 1.693 € pro Monat |
5 | 1.995 € pro Monat | 2.095 € pro Monat |
Neu ist auch, dass ein nicht in Anspruch genommener Pflegesachleistungsbetrag automatisch und bis zu 40 Prozent in Entlastungsleistungen umgewandelt wird. Bislang war dafür ein separater Antrag notwendig. Die Kosten für zusätzliche Entlastungsangebote werden rückwirkend für den jeweiligen Monat abgerechnet, sobald Sie alle notwendigen Belege an die Pflegekasse weitergeleitet haben.
Erhöhten Pflegepauschbetrag bei der Steuer berücksichtigen
Generell können pflegende Angehörige bei der Einkommensteuererklärung einen sogenannten Pflegepauschbetrag ab dem 2. Pflegegrad geltend machen. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Beträge deutlich erhöht.
Erhöhung des Kurzzeitpflegebetrags
Doch nicht nur bei den Pflegesachleistungen wurde aufgestockt, auch der jährliche Betrag der Kurzzeitpflege wurde angehoben. Er wächst im neuen Jahr sogar um 10 Prozent und beträgt damit statt bislang 1612 Euro ab sofort 1774 Euro, also 162 Euro mehr. Für den erhöhten Betrag muss kein neuerlicher Antrag gestellt werden.
Anders als erwartet, kann jedoch auch weiterhin nur der Betrag von jährlich 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was damit nicht mehr 50 Prozent, sondern nur noch rund 45 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages entspricht.
Pflegeheimkostenzuschlag
Um die hohen finanziellen Belastungen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim zu kompensieren, wird ab 2022 der Eigenanteil mit zunehmender Zeit stärker bezuschusst. So soll verhindert werden, dass sich ein längerer Verbleib im Pflegeheim zu einer übergroßen Bürde entwickelt. Ab einem Aufenthalt von 36 Monaten wird der zu zahlende Eigenanteil zu 70 Prozent durch die Pflegekasse kompensiert.
Der Zuschuss berücksichtigt wohlgemerkt nur die Pflegekosten und eine eventuelle Ausbildungsumlage. Reine Investitionskosten sowie Unterkunft und Verpflegung müssen weiterhin zu 100 Prozent selbst getragen werden.
Verordnung von Pflegehilfsmitteln
Auch Pflegefachkräfte profitieren von der Pflegereform und erhalten ab 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse, was die Verordnung von Pflegehilfsmitteln betrifft. Das kommt auch den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugute. Musste bisher der Bedarf erst durch einen Gutachter in der sogenannten Pflegebegutachtung festgestellt werden, kann die Antragstellung zukünftig eine Pflegefachkraft direkt übernehmen, was Zeit und auch immensen Aufwand spart.
Erstattung digitaler Pflegeanwendungen
Neu ist zudem der Anspruch auf die Erstattung digitaler Pflegeanwendungen. Dazu zählen Apps oder Programme, die Pflegende oder Pflegebedürftige im Pflegealltag unterstützen, zum Beispiel mit Gesundheitstrainings oder bei der Medikamentengabe. Noch sind die Angebot gering, doch mit der Anerkennung einer grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die Pflegekasse wird sich dieses Segment sicherlich schnell entwickeln. Derzeit werden monatlich maximal 50 Euro von der Pflegekasse bezuschusst.