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Pflege

Was kostet die Pflege in Deutschland?

Kosten und Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege

Für viele Menschen sind Pflegeleistungen unverzichtbar. Nicht nur die Unterbringung in einem Heim verursacht dabei hohe Kosten. | © Peter Atkins – stock.adobe.com

Mit fortschreitendem Alter wird das Bedürfnis nach Unterstützung im Alltag für die meisten Menschen immer größer. In Deutschland werden deshalb rund 800.000 Personen in Pflegeheimen vollstationär versorgt. Für den überwiegenden Teil findet die Pflege allerdings zu Hause statt.

Ungeachtet des Pflegegrads ist die Pflege von Angehörigen und Freunden mit Kosten verbunden und die steigen weiter an. Vor allem für Heimplätze müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen höhere Ausgaben veranschlagen. Wir geben Ihnen einen Überblick, mit welchen Kosten Sie für die stationäre Pflege im Pflegeheim, für Kurzzeitpflege und andere Leistungen zu rechnen haben – und welche Ansprüche auf Pflegeleistungen und Hilfen Sie haben.

 

Kosten für Pflege in Deutschland steigen

Fast 57 Milliarden Euro hat die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2023 insgesamt für alle Leistungsbereiche ausgegeben. Inklusive weiterer Ausgaben, etwa für die Verwaltung, lagen die Ausgaben bei knapp über 59 Milliarden Euro. Die größten Posten entfallen dabei auf die vollstationäre Pflege mit rund 17 Milliarden Euro und Geldleistungen in Höhe von 16 Milliarden Euro. Die Tendenz bleibt steigend, nicht zuletzt wegen der Reformen des Pflegesystems von 2017, nach der mehr Menschen als zuvor als pflegebedürftig eingestuft werden.

Nach Angaben des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) sind die Pflegeleistungen zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent gestiegen. Die monatlichen Leistungsausgaben haben sich dadurch unter anderem wie folgt verändert:

  • Der Betrag für die vollstationäre Pflege beim höchsten Pflegegrad 5 ist beispielsweise von 2.005 Euro auf 2.096 Euro angehoben worden.
  • Die Pflegesachleistungen umfassen Gelder für professionelle häusliche Hilfe für die Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste in der häuslichen Umgebung. Hier erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 jetzt 2.299 Euro (zuvor 2.200 Euro).

Mehr Kosten für Pflegebedürftige und Angehörige

Trotz der Erhöhung der Pflegeleistungen und Zuschlägen von der Pflegekasse zeichnet sich auch bei den Kosten, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen tragen müssen, weiterhin ein Aufwärtstrend. Die Eigenbeteiligung für einen Heimplatz ist für das erste Jahr im bundesweiten Durchschnitt von 2.687 Euro im Jahr 2024 auf 2.984 Euro Anfang 2025 gestiegen.

Dabei gibt es beträchtliche regionale Unterschiede. Je nach Bundesland können die Eigenanteile mehrere hundert Euro auseinander liegen. Mit Zuschüssen müssen Pflegebedürftige in Bremen beispielsweise 3.456 Euro im Monat zahlen. In Sachsen-Anhalt liegt der Eigenteil hingegen bei 2.443 Euro.

Gestiegen sind zudem die Beitragssätze zur Pflegeversicherung. Seit 1. Januar 2025 sind sie um 0,2 Prozentpunkte höher als 2024. Für kinderlose Beitragszahler liegt der Beitragssatz jetzt bei 4,2 Prozent, am niedrigsten ist er für Menschen mit fünf oder mehr Kindern (2,6 Prozent).

 

Pflegerin hält die Hand einer Seniorin

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt weiter an. Der Großteil wird von Angehörigen im heimischen Umfeld gepflegt. | © Kzenon – stock.adobe.com

 

Pflegeleistungen: Welche gibt es und wer hat Anspruch darauf?

Pflegeleistungen werden als Versicherungsleistungen von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezahlt. Sie sollen sicherstellen, dass Menschen mit Anspruch und Bedarf eine angemessene Pflege und Betreuung erhalten.

Art und Umfang von Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Die soziale Pflegeversicherung umfasst verschiedene Arten von Leistungen, mit denen unterschiedliche Maßnahmen finanziert werden. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Sie alle sind dafür vorgesehen, „den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung“ zu decken (Sozialgesetzbuch SGB, Elftes Buch, § 4).

Bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind die Leistungen dazu da, die familiäre, nachbarschaftliche oder anderweitige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. Sie sind als Entlastung für Ausgaben vorgesehen, die für die Versorgung erforderlich sind. Ausgenommen sind von diesen „pflegebedingten Aufwendungen“ allerdings Unterkunft und Verpflegung. Hierfür müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen.

Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?

Der Anspruch auf Pflegeleistungen ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Sie müssen:

  • pflegeversichert sein, was auf die meisten Menschen zutrifft, da es sich bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handelt.
  • leistungsberechtigt sein, wozu Sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang selbst Beiträge bezahlt haben müssen oder familienversichert waren.
  • einen anerkannten Pflegegrad vorweisen können.

Bei privaten Pflegeversicherungen können in Sachen Leistungsberechtigung andere Voraussetzungen gelten. Sollten Sie bei der Antragstellung für Pflegeleistungen noch keinen Pflegegrad haben, wird die zuständige Pflegekasse eine Pflegebegutachtung vornehmen.

 

Tabelle mit Pflegeleistungen im Überblick

 

Welche Pflegeleistungen gibt es?

Das Sozialgesetzbuch führt im Elften Buch unter § 28 insgesamt 19 verschiedene Leistungsarten der Pflegeversicherung an. Die Liste beinhaltet die folgenden Punkte:

  • Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  • die Kombination von Geld- und Sachleistung
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Kurzzeitpflege
  • Versorgung von Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
  • vollstationäre Pflege
  • Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderung
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
  • Entlastungsbetrag
  • Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches SGB gemäß § 35

Wie die Leistungen gehandhabt werden, kann sich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung unterscheiden. Pflegesachleistungen zum Beispiel sind normalerweise zweckgebunden. Der ambulante Pflegedienst rechnet sie deshalb mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Bei einer privaten Pflegeversicherung besteht eine andere Regelung: Als Leistungsempfänger erhalten Sie Geldleistungen, die Pflegekasse überweist Ihnen also das Geld für die erforderlichen Sachleistungen. In diesem Fall rechnet der Pflegedienst deshalb mit Ihnen ab.

 

Was sind „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“?

Zu den gesetzlich geregelten Pflegeleistungen zählen auch Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern können. Das Sozialgesetzbuch spricht in diesem Zusammenhang von der „Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“.

Hierunter fallen beispielsweise Umbaumaßnahmen im Badezimmer für mehr Barrierefreiheit. Aber auch für den Einbau eines Treppenlifts sind diese Pflegeleistungen vorgesehen.

 

Kosten für Pflege in Deutschland – Beispiel vollstationäre Pflege mit Pflegeheimplatz

Ein langes, selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden – das wünschen sich die meisten Menschen. Doch für viele erfüllt sich dieser Wunsch nicht. Wenn der Alltag im Alter nicht mehr allein zu bewältigen ist und der Pflegebedarf nicht zu Hause abgedeckt werden kann, ist der Umzug in ein Pflegeheim der logische erste Schritt.

Einfach ist diese Entscheidung selten, immerhin muss dazu die gewohnte Umgebung und das bekannte Umfeld zurückgelassen werden. Nicht zu vergessen, dass dieser Schritt mit hohen Kosten verbunden ist, die die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen wenigstens teilweise selbst tragen müssen. Wir erklären, welche Kosten die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim bedeutet – und welche Hilfen Sie in Anspruch nehmen können.

 

Ältere Dame steht mit Rollator im Sonnenschein am Fenster

Der Eigenanteil an den Pflegekosten für die vollstationäre Pflege in einem Heim bleibt je nach Bundesland trotz Pflegeleistungen sehr hoch. | © Robert Kneschke – stock.adobe.com

 

So setzen sich die monatlichen Pflegeheim-Kosten zusammen

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim umfassen verschiedene Posten. In der Hauptsache setzen sie sich zusammen aus den Ausgaben für

  • die Pflege,
  • die Unterkunft und Verpflegung sowie
  • die Investitionskosten.

Dazu stellen manche Pflegeheime noch Ausbildungskosten und Zusatzleistungen in Rechnung.

Alle diese Ausgaben bezahlen Sie anteilig, da die Pflegekosten die Leistungen der Pflegekassen in der Regel übersteigen. Ab Pflegegrad 2 gilt dabei der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE), der unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad erhoben wird. Dadurch entstehen Ihnen keine Mehrkosten, falls Sie im Pflegegrad steigen und mehr Pflege benötigen. Allerdings fällt der EEE je nach Pflegeheim unterschiedlich hoch aus.

Zu Ihrem Eigenteil kommen die pauschalen Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegekassen bzw. der privaten Pflegeversicherung sowie ein Leistungszuschlag des Pflegeversicherers hinzu. Der Leistungszuschlag ist in seiner Höhe abhängig davon, wie lange Sie im Pflegeheim gepflegt werden.

Wie hoch sind die Pflegeleistungen für vollstationäre Pflege?

Pflegeleistungen für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten Sie erst ab Pflegegrad 2. Vorher müssen Sie allein für die Kosten aufkommen. Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie jedoch Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag (siehe Infokasten).

Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie folgende monatliche Leistungen für die vollstationäre Pflege:

  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Zusätzlich hierzu gibt es verschiedene Leistungszuschläge für pflegebedingte Kosten im Rahmen der vollstationären Pflege. Sie werden von der Pflegekasse an die Pflegeheime gezahlt, wodurch Ihr Eigenanteil kleiner wird.

 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung, die laut SGB § 45 für „qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags“.

Vorgesehen ist der Entlastungsbetrag in erster Linie für

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste sowie
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 1, die sich in häuslicher Pflege befinden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag und können diesen ohne besondere Antragstellung erhalten. Allerdings können auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Zuschuss von der Pflegeversicherung in Höhe von 131 Euro im Monat bekommen, wenn sie sich dazu entschließen, in ein Pflegeheim zu ziehen.

 

Leistungszuschläge für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 oder mehr erhalten zusätzlich zu den Pflegeleistungen für die vollstationäre Pflege einen Leistungszuschlag. Der Anspruch darauf besteht seit Januar 2022 und der Leistungsumfang wurde zum 1. Januar 2024 erhöht.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim: Je länger Sie in einer solchen Einrichtung leben, desto höher wird der Zuschuss. Damit reduziert sich Ihr Eigenanteil mit der Zeit. Die seit Januar 2024 geltende Regelung sieht wie folgt aus:

  • 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten bei einem Aufenthalt von bis zu 12 Monaten,
  • 30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten bei einem Aufenthalt von mehr als 12 Monaten,
  • 50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Monaten sowie
  • 75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten bei einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten.

Bei der Dauer des Aufenthalts werden die Monate berücksichtigt, angefangene Monate können voll angerechnet werden. Es hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des Leistungszuschusses, wenn Sie in ein anderes Pflegeheim umziehen, die Pflegekasse wechseln oder wenn Sie vorübergehend von Ihrem Heimplatz abwesend sind. Hierfür liegt die Frist allerdings bei bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr.

Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Eigenanteile an den Pflegekosten inklusive der Ausbildungsumlagen, die Sie an Ihr Pflegeheim zahlen müssen. Dementsprechend variiert die Höhe des Leistungszuschusses nicht nur je nach Pflegegrad, sondern auch je nach Pflegeeinrichtung.

Von den Pflegekosten und den Ausbildungsumlagen werden die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse abgezogen, die abhängig vom Pflegegrad gezahlt werden. Der Leistungszuschuss ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnung.
Eine Antragstellung ist für den Leistungszuschuss übrigens nicht notwendig.

 

Pfleger schiebt einen Rollstuhl durch den Flur im Pflegeheim

Nicht nur die Region, sondern auch die Lage und Ausstattung eines Pflegeheims beeinflusst die jeweiligen Pflegekosten. | © Peter Atkins – stock.adobe.com

 

Kosten für stationäre Pflege können sich stark unterscheiden

Die tatsächlichen Pflegekosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können aufgrund verschiedener Faktoren deutliche Unterschiede aufweisen. Auf die regionalen Differenzen zwischen den einzelnen Bundesländern haben wir bereits hingewiesen.

Die Lage des Pflegeheims, seine Ausstattung und sein Alter sowie die Art Unterbringung (etwa im Einzelzimmer oder Doppelzimmer) wirken sich ebenfalls auf die Pflegekosten aus.

Im bundesweiten Durchschnitt liegt die finanzielle Belastung durch die Pflege im Pflegeheim ohne Zuschüsse bei 3.248 Euro monatlich (Stand: 1. Januar 2025, Quelle: vdek). In Baden-Württemberg (3.542 Euro), Bayern (3.286 Euro), Berlin (3.279 Euro), Bremen (3.766 Euro), Nordrhein-Westfalen (3.566 Euro) und dem Saarland (3.671 Euro) ist die durchschnittliche Eigenbeteiligung sogar noch höher.

Mit Zuschüssen zur Eigenbeteiligung müssen Sie im Bundesdurchschnitt immer noch mit monatlichen Pflegekosten zwischen 2.984 Euro (15 Prozent Zuschuss) und 1.928 Euro (75 Prozent Zuschuss) rechnen.

 

 

 

 

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